MAV Nachwahl

Wahl der Vertrauensperson im Kirchenkreis Kirchhainsowie Nachwahl der Mitarbeitervertretungam 12. November 2024

Es werden drei Personen in die Mitarbeitervertretung nachgewählt, das heißt, Sie dürfen mindestens eine Person und maximal drei Personen ankreuzen.  

Für die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderte sowie Gleichgestellte Mitarbeiter/innen. Sie dürfen hier eine oder zwei Stimmen ankreuzen. Es entscheidet sich durch die Anzahl der Stimmen, wer Vertrauensperson und wer Stellvertretung wird.

Die Nachwahl erfolgt ausschließlich mittels Briefwahl für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Wahlanschreiben ist bereits auf dem Postweg zu euch. Wir bitten euch alle sich an der Wahl zu beteiligen und die Wahlbriefe frühzeitig zurückzusenden.

Wahlberechtigung 

Wahlberechtigt sind  

MAV: 

  • alle Mitarbeitenden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Dienststelle sind – d. h. Mitarbeitende, die am Wahltag neu ihr Arbeitsverhältnis aufnehmen, oder die nur an diesem Tag arbeiten sind sofort wahlberechtigt. 
  • Mitarbeitende, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden 
  • Beurlaubte, die am Wahltag höchstens 3 Monate freigestellt waren 

Vertrauensperson:  

  • Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle für die die Mitarbeitervertretung gewählt wird beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Personen, die gemäß § 151 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.  
    • alle Mitarbeitenden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Dienststelle sind – d. h. Mitarbeitende, die am Wahltag neu ihr Arbeitsverhältnis aufnehmen, oder die nur an diesem Tag arbeiten sind sofort wahlberechtigt. 
    • Mitarbeitende, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden 
    • Beurlaubte, die am Wahltag höchstens 3 Monate freigestellt waren 

  

Nicht wahlberechtigt sind  

  • Mitglieder der Dienststellenleitung nach § 4 MVG.EKD. 
  • Mitarbeitende in der Freistellungsphase der Altersteilzeit 
  • Beurlaubte, die am Wahltag schon mehr als 3 Monate freigestellt und noch für wenigstens weitere 3 Monate beurlaubt sind 

 

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