Zulagen und Regenerationstage für Pädagogische beschäftigte in kirchlichen Kindertagesstätten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Beschluss vom 18. September der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten Pädagogische beschäftigte der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 in Kindertagesstätten ab Januar 2024 eine Zulage in Höhe von 130,00 Euro monatlich. Diese entspricht von den Anspruchsvoraussetzungen und der Zahlungsart (Möglichkeit der Umwandlung in freie Tage) der Zulage nach den in 2022 im TVöD beschlossenen Regelungen.

Das bedeutet:

  • Die genannten Beschäftigten können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres (in Textform) geltend machen, statt der ihnen zustehenden Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Bei Neueinstellung kann die Erklärung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten für das laufende Kalenderjahr erfolgen.
  • Die Zulage wird dann jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. (Kürzungsbetrag = Stundenentgelt mal dienstplanmäßig festgelegte Arbeitsstunden).
  • Die Umwandlungstag/e sind spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform geltend zu machen, der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung bis spätestens zwei Wochen vor diesen. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich.
  • Eine im Vorjahr beantragte Umwandlung der Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Ebenso erhalten alle Beschäftigten in Kindertagesstätten, die nach Nr. 4.1 der Kirchlichen Entgeltordnung eingruppiert sind, noch im Kalenderjahr 2023 einen und ab dem Kalenderjahr 2024 zwei „Regenerationstage“. Auch diese Regelung entspricht im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen und Umsetzung den in 2022 im TVöD beschlossenen Regelungen.

Das bedeutet:

  • Zwei Tage erhalten nur Beschäftigte mit einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche.
  • Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Bei den Berechnungen verbleibende Bruchteile werden auf- bzw. abgerundet.
  • Der Anspruch reduziert sich ab dem Kalenderjahr 2024 auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
  • Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen die Regenerationstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform geltend machen, der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen , im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich.
  • Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt ist, verfallen (bei Nicht-Gewährung wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr spätestens am 30. September des Folgejahres).

Der Beschluss ist am 19. September in Kraft getreten, die Regelungen sind befristet bis 31.12.2026.

Die „Konkurrenzlücke“ zu den kommunalen Kitas ist somit etwas kleiner geworden. Jetzt braucht es nur noch einen ordentlichen Tarifabschluss im Herbst für den TV-L.

Hinweise zur Umsetzung des ARK-Beschlusses SuE-Zulage und Regenerationstage 

2023-09-18 Zulagen und Regenerationstage Kita_KABl

(Bitte beachtet die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens einzelner Regelungen in Artikel 2 des Beschlusses. In den Hinweisen zur Umsetzung beachtet bitte die Regelungen zur SuE- Zulage und die Systematik zur Umwandlung der Zulage in sog. „Umwandlungstage“.)