Regelungen zum Resturlaub
Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub in dem Jahr genommen werden, in dem der Anspruch entsteht und das auch möglichst zusammenhängend:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6 TV-L
Es besteht nun die Möglichkeit, Urlaubsansprüche ins folgende Jahr übertragen zu lassen. Dazu gibt es im TV-L folgende Regelung:
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31.Mai anzutreten.
§26 TV-L
Entscheidend ist die Formulierung „bis zum 31. März (bzw. 31. Mai) angetreten werden“. Das heißt nämlich, dass der Resturlaub durchaus auch am 31.3. (bzw. 31.5.) beginnen kann, nicht, dass er bis dahin beendet sein muss.
Wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht angetreten werden konnte, so verfiel der Anspruch auf Urlaub bisher automatisch zum 31.3. des zweiten Folgejahrs. War also ein Arbeitnehmer z.B. vom 1.11.2018 bis zum 1.5. 2020 krank, so verfiel der Resturlaubsanspruch aus 2018 bisher automatisch zum 31.3.2020. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht dem Arbeitnehmer weiterhin der Resturlaub (in diesem Beispiel aus 2018) noch zu, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig vor der Erkrankung darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub zu nehmen ist (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19).
Da der Urlaub ohnehin der Erholung dienen soll, ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer wichtig darauf zu achten, dass der Jahresurlaub möglichst komplett angetreten wird. Um auch einen Erholungseffekt zu erzielen, sollte der Urlaub nicht „aufgestückelt“ werden.
Arbeitgeber sollten rechtzeitig auf verbleibende Urlaubstage hinweisen