Überlastungsanzeige – Gefährdungsanzeige
Gerade in den letzten Monaten haben wohl viele Arbeitnehmer:innen erlebt, dass sie durch Arbeitsüberlastung an den Rand der Erschöpfung gekommen sind. Krankheits und Urlaub Ausfälle sowie ständige Personalmangel konnten und können oft nur schwer aufgefangen werden. Die Umsetzung diverser Vorschriften und Regelungen kosten zusätzlich Zeit und Energie. Das kann dahin führen, dass sich Beschäftigte in ihrem Job völlig aufreiben und sowohl die Gesundheit als auch die Arbeit darunter leidet.
In diesem Zusammenhang hört man immer wieder, man sollte eine Überlastungsanzeige schreiben. Aber was ist das eigentlich und wie macht man das?
Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz. Dort wird die Pflicht des Beschäftigten festgelegt, zum einen auf die eigene Gesundheit und Sicherheit zu achten, aber auch auf die der Personen, die im Zusammenhang mit der Arbeit betroffen sind:
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
§15 ArbSchG Abs.1
Was ist nun zu tun, wenn man aufgrund von Überlastung genau das nicht mehr gewährleisten kann? Das ist im folgenden Paragraphen geregelt:
Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
§16 ArbSchG Abs.1
Also müssen in einer solchen Lage dem Arbeitgeber die Überlastungs- bzw. Gefährdungssituation und die daraus entstehenden Folgen so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Dies geschieht mittels der Gefährdungsanzeige, die oft auch als Überlastungsanzeige bezeichnet wird.
Es gibt kein festgelegtes Formular, wie eine solche Anzeige auszusehen hat, aber sie sollte folgende Punkte enthalten:
- die konkrete Beschreibung der aktuellen Situation
- die Beschreibung der Rahmenbedingungen (welche Aufgaben sind üblicherweise zu erledigen, welche Ressourcen stehen zur Verfügung)
- welche Folgen ergeben sich aus der aktuellen Situation für die Arbeit (welche Arbeiten kommen zu kurz, was bleibt liegen, was bedeutet das für betroffene Personen) sowie für den / die Arbeitnehmer:in selbst ( z.B. Pausen konnten nicht genommen werden, Arbeitszeit konnte nicht eingehalten werden, gesundheitliche Folgen)
- was wurde unternommen, um die Situation zu entschärfen (z.B. Kontakt zu Kolleg:innen mit Bitte um Unterstützung, Kontakt zu Vorgesetzten)
- Aufforderung zur Abhilfe (gegebenenfalls mit konkreten Vorschlägen, was die Situation verbessern würde)
Zusammenfassung:
Die Gefährdungsanzeige weist darauf hin, dass der / die Arbeitnehmer:in sich nicht in der Lage sieht, ihrer Verpflichtung zum Sicherheits- bzw. Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachzukommen. Gleichzeitig enthält sie auch eine Aufforderung an den Arbeitgeber Abhilfe zu schaffen. Weisen Sie auch Ihre Kolleg*innen auf die Möglichkeit zur Gefährdungsanzeige hin und holen sich bei Bedarf Unterstützung.
Regelungen zum Resturlaub
Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub in dem Jahr genommen werden, in dem der Anspruch entsteht und das auch möglichst zusammenhängend:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6 TV-L
Es besteht nun die Möglichkeit, Urlaubsansprüche ins folgende Jahr übertragen zu lassen. Dazu gibt es im TV-L folgende Regelung:
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31.Mai anzutreten.
§26 TV-L
Entscheidend ist die Formulierung „bis zum 31. März (bzw. 31. Mai) angetreten werden“. Das heißt nämlich, dass der Resturlaub durchaus auch am 31.3. (bzw. 31.5.) beginnen kann, nicht, dass er bis dahin beendet sein muss.
Wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht angetreten werden konnte, so verfiel der Anspruch auf Urlaub bisher automatisch zum 31.3. des zweiten Folgejahrs. War also ein Arbeitnehmer z.B. vom 1.11.2018 bis zum 1.5. 2020 krank, so verfiel der Resturlaubsanspruch aus 2018 bisher automatisch zum 31.3.2020. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht dem Arbeitnehmer weiterhin der Resturlaub (in diesem Beispiel aus 2018) noch zu, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig vor der Erkrankung darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub zu nehmen ist (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19).
Da der Urlaub ohnehin der Erholung dienen soll, ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer wichtig darauf zu achten, dass der Jahresurlaub möglichst komplett angetreten wird. Um auch einen Erholungseffekt zu erzielen, sollte der Urlaub nicht „aufgestückelt“ werden.
Arbeitgeber sollten rechtzeitig auf verbleibende Urlaubstage hinweisen