Jobrad-Leasing

Endlich ist es da - das Jobrad-Leasing!

Grundsätzlich ist das Fahrradleasing für alle Angestellten, Pfarrer*innen und Beamt*innen von Rechtsträgern der Landeskirche möglich. Leider sind einige Personengruppen ausgeschlossen, deren finanzielle Situation kein Leasing ermöglicht bzw. die einen begrenzten Beschäftigungsstatus haben. (siehe FAQs)

Das Fahrradleasing läuft über die Firma Bikeleasing, einem regionalen Anbieter auf diesen Markt. Bikeleasing steht Ihnen auch als Ansprechpartner für alle konkreten Fragen um das Leasing Ihres Fahrrads zur Verfügung.

Konditionen

  • Fahrradleasing wird über eine Entgeltumwandlung abgewickelt.
  • Je Mitarbeiter*in kann ein Fahrrad geleast werden.

  • S-Pedelecs sind ausgeschlossen.

  • Die festgelegte Preisspanne je Fahrrad ist von 649,- Euro bis 7.000,- Euro.

  • Fahrradzubehör kann mitgeleast werden, ein Markenschloss im Wert von 49 € ist verpflichtend mitzuleasen.

  • Die Leasingdauer beträgt 36 Monate; nach Ablauf des Leasingsvertrags können Sie sich gern mit Bikeleasing in Verbindung setzen, um die Anschlussoptionen auszuloten.

Schritt für Schritt zu Ihrem Jobrad

  • Sie suchen sich ein Fahrradgeschäft, das Vertragspartner von Bikeleasing ist. Ein Versand des Leasinggegenstandes ist ausgeschlossen. Es muss eine persönliche Übernahme des endmontierten Fahrrades geben.
  • Sie lassen sich von dem Fachpersonal beraten.

  • Sie lesen die Arbeitnehmerinformationen auf Bikeleasing.de und klären offene Fragen mit Ihrem Händler.

  • Wenn Sie sich entscheiden ein Fahrrad zu leasen, lassen Sie vom Fahrradgeschäft einen
    Leasingantrag stellen.

  • Sie registrieren sich im Bikeleasing-Service-Portal.

  • Achten Sie auf den korrekten Arbeitgebercode. Anträge mit falschem Arbeitgebercode (bekommen Sie von uns oder Ihren Dienstgeber) werden abgelehnt.

  • Bikeleasing bestätigt Ihre Registrierung und übersendet Ihnen einen Überlassungsvertrag.

  • Sie prüfen die Daten und unterzeichnen Ihren Überlassungsvertrag.

  • Ihr Überlassungsvertrag wird geprüft und freigegeben.

  • Bikeleasing übersendet Ihnen einen Übernahmecode.

  • Mit dem Übernahmecode und Ihrem gültigen Personalausweis können Sie Ihr Fahrrad abholen.

  • Mit dem Tag der Abholung des Fahrrades beginnt die Leasinglaufzeit zum 1. des Folgemonats.

  • Das Laden von Fahrrad-Akkus in der Dienststelle und auf dem Gelände ist aus
    Brandschutzgründen untersagt.

Noch offene Fragen?
 
Ab wann beginnt die Leasinglaufzeit?
Mit dem Tag der Abholung des Fahrrades beginnt die Leasinglaufzeit zum 1. des Folgemonats.
Fahrradzubehör – Kann ich das auch mitleasen?
Ja. Fahrradzubehör kann mitgeleast werden, ein Markenschloss im Wert von 49 € ist verpflichtend mitzuleasen.
Gibt es Fahrradtypen, die von einem Leasing ausgeschlossen sind?
Ja. So genannte S-Pedelecs sind ausgeschlossen. 
Ich habe mir mein Fahrrad bei meinem Fahrradhändler ausgesucht. Kann ich das dann gleich mitnehmen?
Nein. Sie stoßen mit Ihrer Auswahl und dem Leasingvertrag ein Verfahren an, das auch mehreren Schritten besteht:

 

  • Registrierung bei Bikeleasing mit Arbeitgebercode
  • Übersendung eines Überlassungsvertrags durch Bikeleasing.
  • Sie unterzeichnen den Vertrag – natürlich nach Prüfung der Daten. 
  • Der Überlassungsvertrag wird durch Bikeleasing geprüft und freigegeben. 
  • Bikeleasing übersendet Ihnen einen Übernahmecode. 
  • Mit dem Übernahmecode und gültigen Personalausweis gehen Sie zu Ihrem Fahrradhändler und holen Ihr Fahrrad ab. 

 

Über welchen Zeitraum erstreckt sich das Leasing?
Die Leasingdauer beträgt 36 Monate. Nach Ablauf des Leasingsvertrags können Sie sich gern mit Bikeleasing in Verbindung setzen, um die Anschlussoptionen auszuloten.
Über wen stelle ich einen Leasingantrag?
Wenn Sie sich entscheiden ein Fahrrad zu leasen, lassen Sie vom Fahrradgeschäft einen
Leasingantrag stellen.
Wann und wie kommt Bikeleasing ins Spiel?
Bikeleasing bietet in der Rubrik „Arbeitnehmer“ gut aufbereitete Informationen, wie Sie an Ihr Jobrad kommen. Lesen Sie sich diese in Ruhe durch und klären offene Fragen mit Ihrem Händler.

 

Sie registrieren sich im Bikeleasing-Service-Portal mit dem korrekten Firmencode. Den Firmencode erhalten Sie von…

Bikeleasing bestätigt Ihre Registrierung und übersendet Ihnen einen Überlassungsvertrag.

Sie prüfen die Daten und unterzeichnen Ihren Überlassungsvertrag.

Ihr Überlassungsvertrag wird geprüft und freigegeben.

Bikeleasing übersendet Ihnen einen Übernahmecode.
Mit dem Übernahmecode und Ihrem gültigen Personalausweis können Sie Ihr Fahrrad abholen.

 

Welche Personengruppen sind von diesem Angebot ausgeschlossen?
Einige Personengruppen sind leider von dem Fahrradleasing-Angebot ausgeschlossen:
  • Auszubildende und Studierende
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Mitarbeitende in der Probezeit
  • Mitarbeitende mit befristeten bzw. bereits gekündigten Arbeitsverhältnis, welches innerhalb der Leasinglaufzeit endet
  • Mitarbeitende, deren Renten- bzw. Pensionseintritt innerhalb der Leasinglaufzeit beginnt
  • Mitarbeitende, deren Elternzeit bereits bekannt ist
  • Mitarbeitende mit einer Lohnpfändung
Welchen Vorteil habe ich durch ein Jobradleasing?
Dank Steuervorteilen und Entgeltumwandlung sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wer kann das Fahrradleasing in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich ist das Fahrradleasing für alle Angestellten, Pfarrer*innen und Beamt*innen von Rechtsträgern der Landeskirche möglich.
Wie komme ich an den Arbeitgebercode?
Über MAV. Den Arbeitgebercode können Sie mit Hilfe der bereitgestellten Excelliste ermitteln. In der Liste sind alle Anstellungsträger aufgeführt. 

Ein Beispiel? Der Arbeitgebercode für die Kirchengemeinde Hofgeismar-Gesundbrunnen lautet TJ7X. 

Wie sieht es mit der Diebstahlsicherheit des geleasten Fahrrads aus?
Der Leasingvertrag sieht vor, dass ein Markenschloss im Wert von 49 € ist verpflichtend mitgeleast werden muss. 
Wie teuer darf ein Fahrrad sein?
Die festgelegte Preisspanne je Fahrrad ist von 649,- Euro bis 7.000,- Euro.
Wie viele Fahrräder können maximal geleast werden?
Je Mitarbeiter*in kann ein Fahrrad geleast werden. 
Wo kann ich mir ein Fahrrad aussuchen?
Sie suchen sich ein Fahrradgeschäft, das Vertragspartner von Bikeleasing ist.

Ein Versand des Leasinggegenstandes ist ausgeschlossen. 

Es muss eine persönliche Übernahme des endmontierten Fahrrades geben.

Woran erkenne ich, dass ein Fahrradgeschäft Vertragspartner von Bikeleasing ist?
Auf der Seite der Firma Bikeleasing gibt es die Rubrik „Händler finden“

Über ein Eingabefeld auf einer Karte können Sie Ihre Postleitzahl eingeben und so Händler in Ihrer Nähe finden. 

 
SuE Tarif

SuE Tarif Neuregelungen zum 1. Oktober 2024

Seit der Neugestaltung der Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst (sog. „S-Entgelttabelle“) im Jahr 2009 existierten in der S-Entgelttabelle besondere Stufenlaufzeiten. Diese betraf die Stufen 2 und 3 sämtlicher S-Entgeltgruppen. Weitere Besonderheiten bestanden in den Entgeltgruppen S 4 und S 8b hinsichtlich bestimmter Fallgruppen.

Diese besonderen Stufenlaufzeiten und abweichende Regelungen zur Endstufe für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst wurden zugunsten der Anwendung der allgemeinen Regelungen zu den Stufenlaufzeiten nun aufgelöst.

Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3

Die eigentlich zweijährige Stufenlaufzeit in der Stufe 2 und dreijährige Laufzeit in der Stufe 3 (§ 16 Abs. 3 TVöD) war bisher für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst jeweils um ein Jahr verlängert. Die Stufenlaufzeit für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst betrug also abweichend drei Jahre in der Stufe 2 und vier Jahre in der Stufe 3 (§ 16 Abs. 3 TVöD-V/TVöD-B in der Fassung bis 30.09.2024).

Diese Besonderheit entfällt zum 1. Oktober 2024. Die Stufenlaufzeiten werden verkürzt auf die allgemeinen Stufenlaufzeiten, wie diese für sämtliche andere Beschäftigten im TVöD gelten: zwei Jahre in der Stufe 2 und drei Jahre in der Stufe 3.

 

Stufe123456
Laufzeit je Stufe bis 30.09.20241 Jahr3 Jahre4 Jahre4 Jahre5 JahreEndstufe
Laufzeit je Stufe ab 01.10.20241 Jahr2 Jahre3 Jahre4 Jahre5 JahreEndstufe

Sonderregelung für S 8b:

Stufe123456
Laufzeit je Stufe bis 30.09.20241 Jahr3 Jahre4 Jahre6 Jahre8 JahreEndstufe
Laufzeit je Stufe ab 01.10.20241 Jahr2 Jahre3 Jahre4 Jahre5 JahreEndstufe

Für alle Beschäftigten, die in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 eingruppiert sind, muss daher zum 1. Oktober 2024 geprüft werden, ob sie einer höheren Stufe zuzuordnen

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen für Beschäftigte, die sich bereits in der Stufe 4 oder einer höheren Stufe befinden. Es gibt hier keine „Nachberechnung“ der Stufenlaufzeiten. Es verbleibt unverändert bei der bisherigen Stufenzuordnung und der für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe noch zu absolvierenden Stufenlaufzeit.

Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der Beschäftigten, die am Stichtag 1. Oktober 2024 der Stufe 2 oder Stufe 3 zugeordnet sind. Für diese gelten die in § 28e Abs. 1 TVÜ-VKA geregelten Besonderheiten. Nach dieser Norm sind zunächst die Verhältnisse am 1. Oktober 2024 zu beachten. Befinden sich Beschäftigte zu diesem Stichtag in der Stufe 2 oder Stufe 3, so ist weiter die zum Stichtag abgelaufene Stufenlaufzeit maßgebend.

  • SuE-Beschäftigte, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet.
  • SuE-Beschäftigte, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.

Für alle Beschäftigten, die in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 eingruppiert sind, muss daher zum 1. Oktober 2024 geprüft werden, ob sie einer höheren Stufe zuzuordnen Die individuelle Stufenlaufzeit in der neuen höheren Stufe beginnt ab dem 1. Oktober 2024 zu laufen (§ 28e Abs. 3 TVÜ-VKA). Ein Antrag der Beschäftigten ist nicht erforderlich. Die Änderungen sind vom Arbeitgeber automatisch umzusetzen.

Praxis-Beispiel

Die Beschäftigte A ist Erzieherin und in der Entgeltgruppe S 8a eingruppiert. Sie befindet sich am 1.10.2024 seit drei Jahren und vier Monaten in der Stufe 3.

Nach den bisherigen Regelungen würde A erst nach Ablauf der (verlängerten) vierjährigen Stufenlaufzeit zum 1.6.2025 in die Stufe 4 aufsteigen.

Aufgrund der in § 28e Abs. 1 TVÜ-VKA geregelten Besonderheit steigt A zum 1.10.2024 automatisch in die Stufe 4 auf. Die vierjährige Stufenlaufzeit in Stufe 4 beginnt ebenfalls am 1.10.2024.

Die Zuordnung zur höheren Stufe ist auch umzusetzen, wenn sich Beschäftigte am Stichtag 1. Oktober 2024 in einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befinden.

Quelle: Sozial- und Erziehungsdienst – tarifliche Neuregelungen zum 1. Oktober 2024 im TVöD | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe

MAV Nachwahl

Wahl der Vertrauensperson im Kirchenkreis Kirchhainsowie Nachwahl der Mitarbeitervertretungam 12. November 2024

Es werden drei Personen in die Mitarbeitervertretung nachgewählt, das heißt, Sie dürfen mindestens eine Person und maximal drei Personen ankreuzen.  

Für die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderte sowie Gleichgestellte Mitarbeiter/innen. Sie dürfen hier eine oder zwei Stimmen ankreuzen. Es entscheidet sich durch die Anzahl der Stimmen, wer Vertrauensperson und wer Stellvertretung wird.

Die Nachwahl erfolgt ausschließlich mittels Briefwahl für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Wahlanschreiben ist bereits auf dem Postweg zu euch. Wir bitten euch alle sich an der Wahl zu beteiligen und die Wahlbriefe frühzeitig zurückzusenden.

Wahlberechtigung 

Wahlberechtigt sind  

MAV: 

  • alle Mitarbeitenden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Dienststelle sind – d. h. Mitarbeitende, die am Wahltag neu ihr Arbeitsverhältnis aufnehmen, oder die nur an diesem Tag arbeiten sind sofort wahlberechtigt. 
  • Mitarbeitende, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden 
  • Beurlaubte, die am Wahltag höchstens 3 Monate freigestellt waren 

Vertrauensperson:  

  • Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle für die die Mitarbeitervertretung gewählt wird beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Personen, die gemäß § 151 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.  
    • alle Mitarbeitenden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Dienststelle sind – d. h. Mitarbeitende, die am Wahltag neu ihr Arbeitsverhältnis aufnehmen, oder die nur an diesem Tag arbeiten sind sofort wahlberechtigt. 
    • Mitarbeitende, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden 
    • Beurlaubte, die am Wahltag höchstens 3 Monate freigestellt waren 

  

Nicht wahlberechtigt sind  

  • Mitglieder der Dienststellenleitung nach § 4 MVG.EKD. 
  • Mitarbeitende in der Freistellungsphase der Altersteilzeit 
  • Beurlaubte, die am Wahltag schon mehr als 3 Monate freigestellt und noch für wenigstens weitere 3 Monate beurlaubt sind 

 

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Corporate Benefits: EKKW-Mitarbeitende profitieren bei Rabatten vieler bekannter Marken

Ob bei Mode, Freizeit, Wohnen, Finanzdienstleistungen oder Mobilfunk – EKKW-Mitarbeitende profitieren ab sofort von “satten” Prozenten über das “Vorteilsportal für Mitarbeiterangebote der EKKW”. Und die Auswahl der Angebote kann sich sehen lassen: 800 bekannte Marken laden zum Onlineshoppen ein. Sie wollen lieber im Einzelhandel vor Ort einkaufen? Mit einem ausgedruckten Gutschein oder über die “Corporate-Benefits-APP” ist auch das möglich. 

Vizepräsidentin Dr. Katharina Apel freut sich, dass die Landeskirche allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden diese Vorteile eröffnen kann: “Als Arbeitgeberin Kirche sind wir bestrebt, die Arbeitsbedingungen für alle so attraktiv wie möglich zu gestalten, um Mitarbeitende zu gewinnen und zu halten.“ Die Beteilung an dem Corporate Benefits-Programm sei ein “weiterer, kleiner Mosaikstein” auf dem Weg dorthin. 

So können Sie daran teilnehmen

Vor der ersten Nutzung des Portals ist eine einmalige Registrierung mittels Ihrer Firmen-E-Mail-Adresse erforderlich. 
Nach der Registrierung erreichen Sie Ihr Vorteilsportal von jedem internetfähigen Endgerät oder über die corporate benefits-
App.

Den Newsletter abonnieren lohnt sich

Jeden Monat wird das Portal um neue spannende Anbieter und Angebote erweitert. Damit Sie keine Angebote verpassen,
können Sie den monatlich erscheinenden Newsletter abonnieren, der Sie zu Beginn eines jeden Monats über die neuen Anbieter
und Angebote informiert.

Informationen zum Zugang und zum Nutzung des Portals finden Sie auf der Website Vorteilsportal mit Mitarbeiterangebote (sharepoint.com).

EKKW übernimmt Tarifabschluss im öffentlichen Dienst der Länder

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) übernimmt bei den Entgelten für rund 7500 Angestellte die Rahmenbedingungen aus dem öffentlichen Dienst der Länder. So wird unter anderem ein Inflationsausgleich in Höhe von bis zu 3000 Euro nach und nach ausgezahlt. Die Mitarbeitenden erhalten einen Sockelbetrag von 200 Euro mehr im Monat. Außerdem sollen die Gehälter um 5,5 Prozent steigen. Die neue Entgelttabelle gilt bis Ende Oktober 2025. Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKKW hatte nach der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TV-L) die Entscheidung über die Übernahme der Entgelterhöhungen mitgeteilt.

Inflationsausgleich: Einmalbetrag und monatliche Zahlungen

Einen ersten Teil des Inflationsausgleiches erhalten Vollzeitarbeitende im Februar 2024 in Höhe von 1800 Euro. Von Januar bis einschließlich Oktober 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von 120 Euro. Auszubildende erhalten einmalig 1000 Euro und dann monatlich 50 Euro. Diese Beträge sind steuer- und abgabenfrei.

Erst 200 Euro Sockelbetrag, dann 5,5 Prozent mehr

Ab dem 1. November 2024 werden alle Entgeltgruppen und -stufen um 200 Euro erhöht. In einem zweiten Schritt erfolgt zum 1. Februar 2025 eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent. Die Erhöhung soll jedoch in jedem Fall mindestens 340 Euro betragen. Auszubildende erhalten zum jeweils selben Zeitpunkt eine monatliche Erhöhung von 100 Euro und dann 50 Euro. Die Laufzeit dieser neuen Tabellen besteht mindestens bis Ende Oktober 2025.

Mitarbeitende in der EKKW

Die neuen Regelungen gelten für rund 7500 haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende im Angestelltenverhältnis. Für die aktuell 739 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie 163 Kirchenbeamten und -beamtinnen in der EKKW gelten gesonderte Regelungen in Anlehnung an die Besoldung von Beamtinnen und Beamten im Bund. Die Landessynode hatte zuletzt auf ihrer Herbsttagung die Einführung eines Bemessungssatzes in Höhe von 97 Prozent der Bundesbesoldung verabschiedet. Weitere rund 3800 Beschäftigte erhalten ihr Entgelt nach anderen Regelungen.

Hintergrund: Kirchliches Arbeitsrecht

Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck regelt selbstständig Fragen der Entgelte für die Angestellten in der Landeskirche und ihren Untergliederungen. In ihr sind Arbeitgeber der EKKW sowie die Arbeitnehmerseite jeweils mit vier Personen paritätisch vertreten. Aufgrund des vom Grundgesetz garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen ordnen diese ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst. Der Dritte Weg unterscheidet sich vom Ersten Weg (einseitige Arbeitgeberbedingungen) und vom Zweiten Weg (Tarifverträge nach staatlichem Recht) dadurch, dass Kirche und Diakonie nicht von einem Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehen, sondern von dem christlich geprägten Gedanken einer Dienstgemeinschaft aller Beschäftigten.

(15.12.2023)

 

Leider verzögert sich die Ausgleichszahlung noch um einen Monat und kann daher erst mit dem Märzgehalt ausgezahlt werden.

Im Dezember hat die Arbeitsrechtliche Kommission die Entgelterhöhungen des Tarifabschlusses zum TV-L übernommen. Hierzu wurde bereits am 12. Dezember in IUNIA angekündigt: „Durch die zügige Übernahme ist zunächst der Weg frei für die zeitnahe Auszahlung eines Teilbetrags des Inflationsausgleichs. Im nächsten Jahr, voraussichtlich mit dem Februargehalt, dürfen sich die Angestellten der EKKW über eine Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro/Vollzeitstelle freuen. Im Zeitraum Januar bis Oktober 2024 erhalten Vollzeitbeschäftigte weiterhin 120 Euro monatlich als Inflationsausgleich.“ 

Da die Ausgleichszahlung für alle Mitarbeitenden in der Entgeltsoftware neu eingepflegt werden muss, ist die Zahlung des Einmalbetrages mit dem Gehalt für Januar noch nicht möglich. Die Auszahlung mit den Februargehältern wird angestrebt.

Leider verzögert sich die Ausgleichszahlung noch um einen Monat und kann daher erst mit dem Märzgehalt ausgezahlt werden. 

Grund: 
Zur Berechnung der Inflationsausgleichszahlung braucht es ein Softwareupdate, das am 14. Februar eingespielt wird. Da der der Abrechnungslauf für den Monat Februar 2024 bereits am nächsten Tag stattfindet, besteht nicht mehr die Möglichkeit, das upgedatete System stichprobenartig zu prüfen. Eine reibungslose Auszahlung im Februar kann damit nicht gewährleistet werden. Daher hat sich das Sachgebiet Zentrale Abrechnungsstelle für Personal- und Personalnebenkosten (ZAPP) in Abstimmung mit dem Rechenzentrum dafür entschieden, die Auszahlung der Inflationsausgleichszahlung mit der Vergütung des Monats März 2024 vorzusehen. 

 
 
 
 
Zulagen und Regenerationstage für Pädagogische beschäftigte in kirchlichen Kindertagesstätten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Beschluss vom 18. September der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten Pädagogische beschäftigte der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 in Kindertagesstätten ab Januar 2024 eine Zulage in Höhe von 130,00 Euro monatlich. Diese entspricht von den Anspruchsvoraussetzungen und der Zahlungsart (Möglichkeit der Umwandlung in freie Tage) der Zulage nach den in 2022 im TVöD beschlossenen Regelungen.

Das bedeutet:

  • Die genannten Beschäftigten können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres (in Textform) geltend machen, statt der ihnen zustehenden Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Bei Neueinstellung kann die Erklärung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten für das laufende Kalenderjahr erfolgen.
  • Die Zulage wird dann jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. (Kürzungsbetrag = Stundenentgelt mal dienstplanmäßig festgelegte Arbeitsstunden).
  • Die Umwandlungstag/e sind spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform geltend zu machen, der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung bis spätestens zwei Wochen vor diesen. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich.
  • Eine im Vorjahr beantragte Umwandlung der Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Ebenso erhalten alle Beschäftigten in Kindertagesstätten, die nach Nr. 4.1 der Kirchlichen Entgeltordnung eingruppiert sind, noch im Kalenderjahr 2023 einen und ab dem Kalenderjahr 2024 zwei „Regenerationstage“. Auch diese Regelung entspricht im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen und Umsetzung den in 2022 im TVöD beschlossenen Regelungen.

Das bedeutet:

  • Zwei Tage erhalten nur Beschäftigte mit einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche.
  • Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Bei den Berechnungen verbleibende Bruchteile werden auf- bzw. abgerundet.
  • Der Anspruch reduziert sich ab dem Kalenderjahr 2024 auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
  • Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen die Regenerationstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform geltend machen, der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen , im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich.
  • Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt ist, verfallen (bei Nicht-Gewährung wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr spätestens am 30. September des Folgejahres).

Der Beschluss ist am 19. September in Kraft getreten, die Regelungen sind befristet bis 31.12.2026.

Die „Konkurrenzlücke“ zu den kommunalen Kitas ist somit etwas kleiner geworden. Jetzt braucht es nur noch einen ordentlichen Tarifabschluss im Herbst für den TV-L.

Hinweise zur Umsetzung des ARK-Beschlusses SuE-Zulage und Regenerationstage 

2023-09-18 Zulagen und Regenerationstage Kita_KABl

(Bitte beachtet die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens einzelner Regelungen in Artikel 2 des Beschlusses. In den Hinweisen zur Umsetzung beachtet bitte die Regelungen zur SuE- Zulage und die Systematik zur Umwandlung der Zulage in sog. „Umwandlungstage“.)

 

Überlastungsanzeige – Gefährdungsanzeige

Gerade in den letzten Monaten haben wohl viele Arbeitnehmer:innen erlebt, dass sie durch Arbeitsüberlastung an den Rand der Erschöpfung gekommen sind. Krankheits und Urlaub Ausfälle sowie ständige Personalmangel konnten und können oft nur schwer aufgefangen werden. Die Umsetzung diverser Vorschriften und Regelungen kosten zusätzlich Zeit und Energie. Das kann dahin führen, dass sich Beschäftigte in ihrem Job völlig aufreiben und sowohl die Gesundheit als auch die Arbeit darunter leidet.

In diesem Zusammenhang hört man immer wieder, man sollte eine Überlastungsanzeige schreiben. Aber was ist das eigentlich und wie macht man das?

Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz. Dort wird die Pflicht des Beschäftigten festgelegt, zum einen auf die eigene Gesundheit und Sicherheit zu achten, aber auch auf die der Personen, die im Zusammenhang mit der Arbeit betroffen sind:

Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

§15 ArbSchG Abs.1

Was ist nun zu tun, wenn man aufgrund von Überlastung genau das nicht mehr gewährleisten kann? Das ist im folgenden Paragraphen geregelt:

Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

§16 ArbSchG Abs.1

Also müssen in einer solchen Lage dem Arbeitgeber die Überlastungs- bzw. Gefährdungssituation und die daraus entstehenden Folgen so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Dies geschieht mittels der Gefährdungsanzeige, die oft auch als Überlastungsanzeige bezeichnet wird.

Es gibt kein festgelegtes Formular, wie eine solche Anzeige auszusehen hat, aber sie sollte folgende Punkte enthalten:

  • die konkrete Beschreibung der aktuellen Situation
  • die Beschreibung der Rahmenbedingungen (welche Aufgaben sind üblicherweise zu erledigen, welche Ressourcen stehen zur Verfügung)
  • welche Folgen ergeben sich aus der aktuellen Situation für die Arbeit (welche Arbeiten kommen zu kurz, was bleibt liegen, was bedeutet das für betroffene Personen) sowie für den / die Arbeitnehmer:in selbst ( z.B. Pausen konnten nicht genommen werden, Arbeitszeit konnte nicht eingehalten werden, gesundheitliche Folgen)
  • was wurde unternommen, um die Situation zu entschärfen (z.B. Kontakt zu Kolleg:innen mit Bitte um Unterstützung, Kontakt zu Vorgesetzten)
  • Aufforderung zur Abhilfe (gegebenenfalls mit konkreten Vorschlägen, was die Situation verbessern würde)

Zusammenfassung: 

Die Gefährdungsanzeige weist darauf hin, dass der / die Arbeitnehmer:in sich nicht in der Lage sieht, ihrer Verpflichtung zum Sicherheits- bzw. Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachzukommen. Gleichzeitig enthält sie auch eine Aufforderung an den Arbeitgeber Abhilfe zu schaffen. Weisen Sie auch Ihre Kolleg*innen auf die Möglichkeit zur Gefährdungsanzeige hin und holen sich bei Bedarf Unterstützung.