EKKW übernimmt Tarifabschluss im öffentlichen Dienst der Länder

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) übernimmt bei den Entgelten für rund 7500 Angestellte die Rahmenbedingungen aus dem öffentlichen Dienst der Länder. So wird unter anderem ein Inflationsausgleich in Höhe von bis zu 3000 Euro nach und nach ausgezahlt. Die Mitarbeitenden erhalten einen Sockelbetrag von 200 Euro mehr im Monat. Außerdem sollen die Gehälter um 5,5 Prozent steigen. Die neue Entgelttabelle gilt bis Ende Oktober 2025. Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKKW hatte nach der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TV-L) die Entscheidung über die Übernahme der Entgelterhöhungen mitgeteilt.

Inflationsausgleich: Einmalbetrag und monatliche Zahlungen

Einen ersten Teil des Inflationsausgleiches erhalten Vollzeitarbeitende im Februar 2024 in Höhe von 1800 Euro. Von Januar bis einschließlich Oktober 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von 120 Euro. Auszubildende erhalten einmalig 1000 Euro und dann monatlich 50 Euro. Diese Beträge sind steuer- und abgabenfrei.

Erst 200 Euro Sockelbetrag, dann 5,5 Prozent mehr

Ab dem 1. November 2024 werden alle Entgeltgruppen und -stufen um 200 Euro erhöht. In einem zweiten Schritt erfolgt zum 1. Februar 2025 eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent. Die Erhöhung soll jedoch in jedem Fall mindestens 340 Euro betragen. Auszubildende erhalten zum jeweils selben Zeitpunkt eine monatliche Erhöhung von 100 Euro und dann 50 Euro. Die Laufzeit dieser neuen Tabellen besteht mindestens bis Ende Oktober 2025.

Mitarbeitende in der EKKW

Die neuen Regelungen gelten für rund 7500 haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende im Angestelltenverhältnis. Für die aktuell 739 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie 163 Kirchenbeamten und -beamtinnen in der EKKW gelten gesonderte Regelungen in Anlehnung an die Besoldung von Beamtinnen und Beamten im Bund. Die Landessynode hatte zuletzt auf ihrer Herbsttagung die Einführung eines Bemessungssatzes in Höhe von 97 Prozent der Bundesbesoldung verabschiedet. Weitere rund 3800 Beschäftigte erhalten ihr Entgelt nach anderen Regelungen.

Hintergrund: Kirchliches Arbeitsrecht

Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck regelt selbstständig Fragen der Entgelte für die Angestellten in der Landeskirche und ihren Untergliederungen. In ihr sind Arbeitgeber der EKKW sowie die Arbeitnehmerseite jeweils mit vier Personen paritätisch vertreten. Aufgrund des vom Grundgesetz garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen ordnen diese ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst. Der Dritte Weg unterscheidet sich vom Ersten Weg (einseitige Arbeitgeberbedingungen) und vom Zweiten Weg (Tarifverträge nach staatlichem Recht) dadurch, dass Kirche und Diakonie nicht von einem Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehen, sondern von dem christlich geprägten Gedanken einer Dienstgemeinschaft aller Beschäftigten.

(15.12.2023)

 

Leider verzögert sich die Ausgleichszahlung noch um einen Monat und kann daher erst mit dem Märzgehalt ausgezahlt werden.

Im Dezember hat die Arbeitsrechtliche Kommission die Entgelterhöhungen des Tarifabschlusses zum TV-L übernommen. Hierzu wurde bereits am 12. Dezember in IUNIA angekündigt: „Durch die zügige Übernahme ist zunächst der Weg frei für die zeitnahe Auszahlung eines Teilbetrags des Inflationsausgleichs. Im nächsten Jahr, voraussichtlich mit dem Februargehalt, dürfen sich die Angestellten der EKKW über eine Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro/Vollzeitstelle freuen. Im Zeitraum Januar bis Oktober 2024 erhalten Vollzeitbeschäftigte weiterhin 120 Euro monatlich als Inflationsausgleich.“ 

Da die Ausgleichszahlung für alle Mitarbeitenden in der Entgeltsoftware neu eingepflegt werden muss, ist die Zahlung des Einmalbetrages mit dem Gehalt für Januar noch nicht möglich. Die Auszahlung mit den Februargehältern wird angestrebt.

Leider verzögert sich die Ausgleichszahlung noch um einen Monat und kann daher erst mit dem Märzgehalt ausgezahlt werden. 

Grund: 
Zur Berechnung der Inflationsausgleichszahlung braucht es ein Softwareupdate, das am 14. Februar eingespielt wird. Da der der Abrechnungslauf für den Monat Februar 2024 bereits am nächsten Tag stattfindet, besteht nicht mehr die Möglichkeit, das upgedatete System stichprobenartig zu prüfen. Eine reibungslose Auszahlung im Februar kann damit nicht gewährleistet werden. Daher hat sich das Sachgebiet Zentrale Abrechnungsstelle für Personal- und Personalnebenkosten (ZAPP) in Abstimmung mit dem Rechenzentrum dafür entschieden, die Auszahlung der Inflationsausgleichszahlung mit der Vergütung des Monats März 2024 vorzusehen. 

 
 
 
 
Zulagen und Regenerationstage für Pädagogische beschäftigte in kirchlichen Kindertagesstätten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Beschluss vom 18. September der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten Pädagogische beschäftigte der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 in Kindertagesstätten ab Januar 2024 eine Zulage in Höhe von 130,00 Euro monatlich. Diese entspricht von den Anspruchsvoraussetzungen und der Zahlungsart (Möglichkeit der Umwandlung in freie Tage) der Zulage nach den in 2022 im TVöD beschlossenen Regelungen.

Das bedeutet:

  • Die genannten Beschäftigten können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres (in Textform) geltend machen, statt der ihnen zustehenden Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Bei Neueinstellung kann die Erklärung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten für das laufende Kalenderjahr erfolgen.
  • Die Zulage wird dann jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. (Kürzungsbetrag = Stundenentgelt mal dienstplanmäßig festgelegte Arbeitsstunden).
  • Die Umwandlungstag/e sind spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform geltend zu machen, der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung bis spätestens zwei Wochen vor diesen. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich.
  • Eine im Vorjahr beantragte Umwandlung der Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Ebenso erhalten alle Beschäftigten in Kindertagesstätten, die nach Nr. 4.1 der Kirchlichen Entgeltordnung eingruppiert sind, noch im Kalenderjahr 2023 einen und ab dem Kalenderjahr 2024 zwei „Regenerationstage“. Auch diese Regelung entspricht im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen und Umsetzung den in 2022 im TVöD beschlossenen Regelungen.

Das bedeutet:

  • Zwei Tage erhalten nur Beschäftigte mit einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche.
  • Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Bei den Berechnungen verbleibende Bruchteile werden auf- bzw. abgerundet.
  • Der Anspruch reduziert sich ab dem Kalenderjahr 2024 auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
  • Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen die Regenerationstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform geltend machen, der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen , im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich.
  • Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt ist, verfallen (bei Nicht-Gewährung wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr spätestens am 30. September des Folgejahres).

Der Beschluss ist am 19. September in Kraft getreten, die Regelungen sind befristet bis 31.12.2026.

Die „Konkurrenzlücke“ zu den kommunalen Kitas ist somit etwas kleiner geworden. Jetzt braucht es nur noch einen ordentlichen Tarifabschluss im Herbst für den TV-L.

Hinweise zur Umsetzung des ARK-Beschlusses SuE-Zulage und Regenerationstage 

2023-09-18 Zulagen und Regenerationstage Kita_KABl

(Bitte beachtet die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens einzelner Regelungen in Artikel 2 des Beschlusses. In den Hinweisen zur Umsetzung beachtet bitte die Regelungen zur SuE- Zulage und die Systematik zur Umwandlung der Zulage in sog. „Umwandlungstage“.)

 

Überlastungsanzeige – Gefährdungsanzeige

Gerade in den letzten Monaten haben wohl viele Arbeitnehmer:innen erlebt, dass sie durch Arbeitsüberlastung an den Rand der Erschöpfung gekommen sind. Krankheits und Urlaub Ausfälle sowie ständige Personalmangel konnten und können oft nur schwer aufgefangen werden. Die Umsetzung diverser Vorschriften und Regelungen kosten zusätzlich Zeit und Energie. Das kann dahin führen, dass sich Beschäftigte in ihrem Job völlig aufreiben und sowohl die Gesundheit als auch die Arbeit darunter leidet.

In diesem Zusammenhang hört man immer wieder, man sollte eine Überlastungsanzeige schreiben. Aber was ist das eigentlich und wie macht man das?

Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz. Dort wird die Pflicht des Beschäftigten festgelegt, zum einen auf die eigene Gesundheit und Sicherheit zu achten, aber auch auf die der Personen, die im Zusammenhang mit der Arbeit betroffen sind:

Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

§15 ArbSchG Abs.1

Was ist nun zu tun, wenn man aufgrund von Überlastung genau das nicht mehr gewährleisten kann? Das ist im folgenden Paragraphen geregelt:

Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

§16 ArbSchG Abs.1

Also müssen in einer solchen Lage dem Arbeitgeber die Überlastungs- bzw. Gefährdungssituation und die daraus entstehenden Folgen so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Dies geschieht mittels der Gefährdungsanzeige, die oft auch als Überlastungsanzeige bezeichnet wird.

Es gibt kein festgelegtes Formular, wie eine solche Anzeige auszusehen hat, aber sie sollte folgende Punkte enthalten:

  • die konkrete Beschreibung der aktuellen Situation
  • die Beschreibung der Rahmenbedingungen (welche Aufgaben sind üblicherweise zu erledigen, welche Ressourcen stehen zur Verfügung)
  • welche Folgen ergeben sich aus der aktuellen Situation für die Arbeit (welche Arbeiten kommen zu kurz, was bleibt liegen, was bedeutet das für betroffene Personen) sowie für den / die Arbeitnehmer:in selbst ( z.B. Pausen konnten nicht genommen werden, Arbeitszeit konnte nicht eingehalten werden, gesundheitliche Folgen)
  • was wurde unternommen, um die Situation zu entschärfen (z.B. Kontakt zu Kolleg:innen mit Bitte um Unterstützung, Kontakt zu Vorgesetzten)
  • Aufforderung zur Abhilfe (gegebenenfalls mit konkreten Vorschlägen, was die Situation verbessern würde)

Zusammenfassung: 

Die Gefährdungsanzeige weist darauf hin, dass der / die Arbeitnehmer:in sich nicht in der Lage sieht, ihrer Verpflichtung zum Sicherheits- bzw. Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachzukommen. Gleichzeitig enthält sie auch eine Aufforderung an den Arbeitgeber Abhilfe zu schaffen. Weisen Sie auch Ihre Kolleg*innen auf die Möglichkeit zur Gefährdungsanzeige hin und holen sich bei Bedarf Unterstützung.

Regelungen zum Resturlaub

Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub in dem Jahr genommen werden, in dem der Anspruch entsteht und das auch möglichst zusammenhängend:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6 TV-L

Es besteht nun die Möglichkeit, Urlaubsansprüche ins folgende Jahr übertragen zu lassen. Dazu gibt es im TV-L folgende Regelung:

Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31.Mai anzutreten.

§26 TV-L

Entscheidend ist die Formulierung „bis zum 31. März (bzw. 31. Mai) angetreten werden“. Das heißt nämlich, dass der Resturlaub durchaus auch am 31.3. (bzw. 31.5.) beginnen kann, nicht, dass er bis dahin beendet sein muss.

Wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht angetreten werden konnte, so verfiel der Anspruch auf Urlaub bisher automatisch zum 31.3. des zweiten Folgejahrs. War also ein Arbeitnehmer z.B. vom 1.11.2018 bis zum 1.5. 2020 krank, so verfiel der Resturlaubsanspruch aus 2018 bisher automatisch zum 31.3.2020. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht dem Arbeitnehmer weiterhin der Resturlaub (in diesem Beispiel aus 2018) noch zu, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig vor der Erkrankung darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub zu nehmen ist (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19).

Da der Urlaub ohnehin der Erholung dienen soll, ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer wichtig darauf zu achten, dass der Jahresurlaub möglichst komplett angetreten wird. Um auch einen Erholungseffekt zu erzielen, sollte der Urlaub nicht „aufgestückelt“ werden.

Arbeitgeber sollten rechtzeitig auf verbleibende Urlaubstage hinweisen