Kurzarbeit – was bedeutet das für Beschäftigte?

Kurzarbeit bedeutet, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird. Entsprechend verringert sich normalerweise auch das Arbeitsentgelt.

Kurzarbeit soll Unternehmen und Einrichtungen dabei helfen, einen vorübergehenden Arbeitsausfall zu überbrücken und möglichst Arbeitsplätze zu erhalten.

Kurzarbeitergeld – ein Ausgleich für den Verdienstausfall

Durch die geringere Arbeitszeit entsteht für Beschäftigte ein Einkommensverlust. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser durch Kurzarbeitergeld (KuG) teilweise ausgeglichen werden.

Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Es ersetzt jedoch nicht das gesamte ausgefallene Einkommen.

Kurzarbeit kann nicht ohne Weiteres einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Dafür muss es eine entsprechende rechtliche Grundlage geben, beispielsweise durch tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen oder eine entsprechende Vereinbarung mit den Beschäftigten.

Im kirchlichen Bereich ist außerdem die Beteiligung und Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung (MAV) zu beachten.

Deshalb gilt:

Bevor eine Vereinbarung über Kurzarbeit unterschrieben wird, sollten sich Beschäftigte über ihre Rechte und die konkreten Auswirkungen informieren.

Kurzarbeit soll grundsätzlich nur dann eingesetzt werden, wenn der Arbeitsausfall nicht durch andere zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann.

Der Arbeitgeber muss deshalb zunächst prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu reduzieren. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Abbau vorhandener Überstunden
  • Nutzung von Arbeitszeitkonten
  • Ausgleich von Arbeitszeitschwankungen
  • Übernahme anderer geeigneter Tätigkeiten
  • weitere zumutbare Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung

Kurzarbeitergeld gibt es nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter anderem muss ein erheblicher und vorübergehender Arbeitsausfall vorliegen, der zu einem Entgeltausfall führt. Außerdem muss der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Auch für den Betrieb und die einzelnen Beschäftigten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wichtig: Die gesetzlichen Voraussetzungen können sich ändern. Deshalb sollte bei einer geplanten Kurzarbeit immer geprüft werden, welche Regelungen aktuell gelten.

Nicht jeder Beschäftigte hat automatisch Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Je nach persönlicher Situation können beispielsweise besondere Regelungen oder Ausschlüsse gelten.

Das kann unter anderem Beschäftigte betreffen, die:

  • geringfügig beschäftigt sind,
  • bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind,
  • bestimmte Rentenleistungen beziehen,
  • Krankengeld beziehen.

Bei einer Erwerbsminderungsrente oder anderen Rentenleistungen sollte immer die konkrete persönliche Situation geprüft werden.

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich:

60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts

bzw.

67 %, wenn mindestens ein Kind berücksichtigt wird.

Die tatsächliche Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.


Was bedeutet Kurzarbeit für mich?

Kurzarbeit kann sich spürbar auf das monatliche Einkommen auswirken. Deshalb sollten Beschäftigte genau wissen, was vereinbart wird und welche Folgen dies hat.

Vor einer Vereinbarung sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:

  • Wie stark wird meine Arbeitszeit reduziert?
  • Wie hoch ist mein tatsächliches Einkommen während der Kurzarbeit?
  • Wie lange soll die Kurzarbeit dauern?
  • Welche Auswirkungen hat sie auf Urlaub und Arbeitszeitkonten?
  • Welche Regelungen gelten für meine Einrichtung?
  • Welche Rechte hat die MAV?

Sprecht eure Mitarbeitervertretung an!

Die MAV steht euch bei Fragen zur Seite, informiert über eure Rechte und setzt sich für die Interessen der Mitarbeitenden ein.

Vertraulich. Kompetent. Auf Augenhöhe.