Durch den Wegfall der bisherigen kirchlichen Entgeltordnung müssen die Eingruppierungen der Beschäftigten überprüft werden. Im Vergleich zur Entgeltordnung des TVöD kann es zu Veränderungen kommen – in die eine oder andere Richtung. Für die Beschäftigten ist es gut zu wissen, dass Besitzstände gewahrt bleiben. 

Für alle Beschäftigten hält der Wechsel – perspektivisch – mehrere „Goodies“ bereit: 

  • Die im TVöD vorgesehenen zusätzlichen Entgeltanreize werden künftig als Urlaubssonderzahlung ausgezahlt; ab 2026 wird diese Sonderzahlung gestaffelt eingeführt; 
  • ab 2027 erhalten alle Beschäftigten 1 Tag mehr Urlaub; 
  • ab 2027 ist das Weihnachtsgeld an den Regelungen des TVöD angepasst.

Darüber hinaus gibt es bereits im Mai 2026 mehr Geld: Die vereinbarten Tariferhöhungen werden wirksam.

Für welche Gruppen gilt der Wechsel in den TVöD nicht? Für welche Berufsgruppen gelten besondere Regelungen?

Beschäftigte, die jetzt unter die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck fallen – das sind insbesondere die Mitarbeitenden in den Diakoniestationen, wechseln nicht in den TVöD.

Für Beschäftigte, die dem Bereich Sozial- und Erziehungsberufe zuzurechnen sind, gelten ein paar Neuerungen: So werden z. B. die Regenerations- und Umwandlungstage auch Beschäftigten außerhalb der KiTas gewährt und Kita-Leitungen nach Kinderzahl eingruppiert.

Tarifwechsel in der EKKW

Bekannt, vergleichbar und effizient – dies sind gute Argumente, die für einen Wechsel vom Tarifvertrag der Länder (TV-L) zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) sprechen. Die Überleitung hat die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) der EKKW in ihrer Sitzung am 25. Juni beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 soll der TVöD für die rund 10.000 tariflich Beschäftigten gelten. 

Felicitas Becker-Kasper, Vorsitzende der ARK, erläutert, was der Wechsel für die Beschäftigten der Landeskirche bedeutet: „Der Tarifwechsel bringt Änderungen mit sich. Es wird aber niemand im Januar 2026 weniger Gehalt bekommen als im Dezember 2025. Und: Alle Beschäftigten können sich über tarifliche Leistungen wie eine Urlaubssonderzahlung und einen Tag mehr Urlaub freuen.“

Dr. Anne-Ruth Wellert, Dezernentin für Arbeitsrecht und stellvertretende Vorsitzende der ARK, unterstreicht die Signalwirkung des Wechsels: „In Zeiten von Veränderungsprozessen setzen wir mit einem bekannten, im öffentlichen Dienst vergleichbaren Tarif ein sichtbares Zeichen, dass Kirche ein attraktiver Arbeitgeber ist und bleibt.“ Durch die Vergleichbarkeit gerade mit kommunalen Arbeitgebern falle es künftig leichter, Fachkräfte zu gewinnen und zu binden. Auch die Effizienz, die mit der Überleitung einhergehe, sei nicht zu unterschätzen. Durch die dynamische Anwendung des Tarifwerks würden künftige Tarifabschlüsse 1:1 übernommen. Nur für die wenigen verbleibenden kirchlichen Berufsgruppen wie Kirchenmusiker*innen, Küster*innen und Beschäftigte in der Gemeinde- und Bildungsarbeit, sind weiterhin eigene Regelungen erforderlich. 

Von admin

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