Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts erfolgt für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann. 

Die/Der Beschäftigte wird aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung des Entgelts nach den tariflichen Vorschriften sowie den ergänzenden kirchlichen Sonderregelungen (TV–Anwendungsbeschluss) dazu von der Arbeit freigestellt: 

  • bei der kirchlichen Trauung / öffentlichen Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1 Arbeitstag 
  • bei der Taufe oder Konfirmation eines Kindes 1 Arbeitstag 
  • bei der Niederkunft der Ehefrau 2 Arbeitstage 
  • beim Tode des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 3 Arbeitstage 
  • beim Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag 
  • beim 25- und 40-jährigen Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag 
  • bei schwerer Erkrankung Angehöriger, soweit diese im selben Haushalt leben, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr 
  • bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (=Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und Krankengeld für zehn Arbeitstage, für Alleinerziehende 20 Arbeitstage pro Kind) bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr 
  • bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Mitarbeitende aus diesem Grund die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr 

In den Fällen der schweren Erkrankung erfolgt eine Freistellung nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in die Notwendigkeit der Anwesenheit des/der Mitarbeitenden bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Außerdem erfolgt eine Freistellung für eine ärztliche Behandlung des Mitarbeitenden für die Dauer der nachgewiesenen erforderlichen Abwesenheits- und Wegezeiten, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss. 

  • Freistellung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher und kirchlicher Pflichten (z. B. Beteiligung bei Wahlausschüssen, Ausübung öffentlicher Ehrenämter): In diesen Fällen besteht Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung anderweitig geltend gemacht werden können. 
  • Für die Teilnahme von Beschäftigten als gewählte oder berufene Vertreter an Tagungen kirchlicher Gremien kann Arbeitsbefreiung an bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. 
  • Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts an bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten. 

Von admin

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